Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werk zwei Print+Medien Konstanz GmbH

 

I. Geltungsbereich und Vertragspartner

 

  1.  Druckaufträge, Mailings sowie Fulfillment-Bestellungen bei der werk zwei Print + Medien Konstanz GmbH werden ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung. Andere Bedingungen als diese Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Der Geltung etwaiger anderer Bedingungen des Auftraggebers oder Dritten wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) sowie gesonderte Vereinbarungen wie Rahmenverträge sowie hieraus resultierende Einzelvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
  2.  Die Verträge kommen zustande zwischen dem Besteller (nachfolgend: „Auftraggeber“) und der werk zwei Print + Medien Konstanz GmbH, Max-Stromeyer-Straße 180, 78467 Konstanz (nachfolgend: „Auftragnehmer“). Der Auftragnehmer erbringt Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) im Rahmen ihrer gewerblichen und / oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Im Bereich Logistik erbringt der Auftragnehmer Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) im Rahmen ihrer gewerblichen und / oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

 

  1. Die Abbildung bzw. Beschreibung von Waren und Leistungen des Auftragnehmers im Internet oder außerhalb des Internets sowie sämtliche Kostenvoranschläge, auch wenn diese wörtlich als Angebot bezeichnet werden, sind freibleibend und stellen noch kein rechtlich bindendes Angebot des Auftragnehmers dar, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Bindendes Angebot (§ 145 BGB) ist erst die jeweilige Bestellung der Ware oder sonstigen Leistung durch den Auftraggeber beim Auftragnehmer.
  2. Der Auftragnehmer kann das Angebot des Auftraggebers innerhalb von zwei Werktagen durch Übersendung einer separaten Auftragsbestätigung an den Auftraggeber annehmen.
  3. Eine bloße Zugangsbestätigung der Bestellung des Auftraggebers stellt noch keine verbindliche Vertragsannahme seitens des Auftragnehmers dar.
  4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen und bereits geschlossene Verträge außerordentlich fristlos zu kündigen bzw. von diesen zurückzutreten, sofern die vom Auftraggeber übermittelten Druckvorlagen / -daten pornografische, jugendgefährdende, rassistische oder das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verletzende Inhalte enthalten oder gegen sonstige Verbotsgesetze verstoßen

 

III. Preise

 

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
  2. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, sofern nicht anders vereinbart.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch weitere Datenlieferungen oder Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  4. Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge auf Papier, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
  5. Detailprüfung der Daten bei schwierigen Druckmotiven oder aufwändigen Verarbeitungsarten gelten als Zusatzleistung.
  6. Nachträglich kommunizierte Adressen zur abweichenden Lieferverteilung werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 

IV. Zahlung

 

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
  4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
  5. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. III („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

V. Lieferung

 

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei Auftragsannahme angegeben.
  2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn – die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und – dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, digitalen Daten, druckrelevanten Mustern, zur Verfügung gestellten Datenträgern, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  7. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten, dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar.
    Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig zu liefern oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
    Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
  8. Auslieferungen ab Lager erfolgen grundsätzlich ab Werk.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
    Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.
  2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

 

VII. Beanstandungen / Gewährleistungen

 

  1. Gelieferte, druckfähige PDF-Daten die in Farbraum, Farbauftrag und Bildauflösung dem druckbaren Bereich entsprechen, gelten als fertigungsreif. Als Basis gilt das Angebot. Detailprüfungen, etwa bei Übergängen oder schwierigen Druckmotiven, sind nicht in der Verantwortung des Auftragnehmers.
  2. Die Richtigkeit des Inhaltes und die korrekte technische Umsetzbarkeit liegen beim Auftraggeber.
  3. Gut-zum-Druck-Ausdrucke werden nur auf gesonderten Wunsch erbracht und in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  4. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware in Textform anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung;
    andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  5. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
  6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  7. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
    Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
  9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 3 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 5 %.

 

VIII. Haftung

 

  1. Der Auftragnehmer haftet
    – für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
    – für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,
    – auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
  2. Der Auftragnehmer haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Der Auftragnehmer haftet schließlich – bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie – bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

 

IX. Verjährung

 

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VII. und VIII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VIII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr, beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

 

X. Handelsbrauch

 

m kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

 

XI. Archivierung

 

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom
Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung in Textform und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

 

XII. Periodische Arbeiten

 

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

 

XIII. Sonstige Leistungen / Fulfillment

 

Der Auftragnehmer stellt den entsprechenden Lagerplatz zur Verfügung. Es steht dem Auftragnehmer frei, bei Bedarf externen Lagerplatz anzumieten. Alle weiteren Bedingungen werden in einem entsprechenden Rahmenvertrag geregelt.

 

XIV. Rechte Dritter

 

Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und / oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.

 

XV. Verhandlungs- und Vertragssprache, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl

 

  1. Verhandlungs- und Vertragssprache ist die deutsche Sprache.
  2. Soweit rechtlich zulässig vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort und als Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten den Sitz des Auftragnehmers.
  3. Für das Vertragsverhältnis und etwaige daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

XVI. Datenschutz

Es gelten die Richtlinien des Südkurier-Medienhauses.
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Stand: April 2023